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Wilder Müll auf frei zugänglichen Grundstücken: Eigentümer müssen Entsorgungskosten nicht übernehmen

Wer trägt die Kosten für illegal abgelagerten Abfall?


Illegal entsorgte Dachpappe im Wald, Bauschutt am Feldrand oder Hausmüll auf einer frei zugänglichen Fläche: Für Grundstückseigentümer stellt sich regelmäßig die Frage, ob sie allein aufgrund ihres Eigentums als Abfallbesitzer gelten und deshalb für die Beseitigung des sogenannten wilden Mülls aufkommen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage nun in einem wesentlichen Punkt geklärt.


Ist ein Grundstück aufgrund gesetzlicher Betretungsrechte für die Allgemeinheit frei zugänglich, wird der Eigentümer grundsätzlich nicht zum Besitzer der dort von unbekannten Dritten illegal abgelagerten Abfälle. Für die Entsorgung bleibt vielmehr der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verantwortlich. Das gilt nicht nur für private Eigentümer, sondern auch für eine Anstalt des öffentlichen Rechts.


Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 28. April 2026 – BVerwG 10 C 7.24 hat das Bundesverwaltungsgericht damit die abfallrechtliche Verantwortlichkeit für wilden Müll präzisiert und zugleich entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer bereits entstandene Entsorgungskosten vom zuständigen Landkreis zurückverlangen kann.


Dachpappe auf einem frei zugänglichen Waldgrundstück


Klägerin des Verfahrens war die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Eigentümerin eines Grundstücks in Sachsen ist. Auf dem Grundstück befand sich Wald. Nach § 11 Abs. 1 des Sächsischen Waldgesetzes bestand dort ein allgemeines Betretungsrecht, sodass die Fläche von jedermann betreten werden durfte.


Unbekannte Personen lagerten auf dem Grundstück widerrechtlich Dachpappe ab. Die Bundesanstalt forderte den zuständigen Landkreis zur Beseitigung auf. Dieser lehnte ein Tätigwerden jedoch ab. Daraufhin ließ die Klägerin den Abfall durch einen Mitarbeiter des Bundesforstes einsammeln und auf einem Wertstoffhof entsorgen. Anschließend verlangte sie vom Landkreis die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 99,59 Euro.


Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klage zunächst ab. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung und verurteilte den Landkreis zur Zahlung. Die dagegen gerichtete Revision des Landkreises blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.


Grundstückseigentum allein begründet noch keinen Abfallbesitz


Im Mittelpunkt der Entscheidung steht der Begriff des Abfallbesitzers nach § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Danach ist Abfallbesitzer jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle besitzt.


Dabei kommt es nicht auf den zivilrechtlichen Besitzbegriff an. Maßgeblich ist vielmehr ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Begriff des Abfallbesitzes. Ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich. Eine Person kann daher grundsätzlich auch ohne ihr Wissen oder sogar gegen ihren Willen Besitzer von Abfällen werden.


Gleichwohl genügt die bloße Stellung als Grundstückseigentümer nicht in jedem Fall. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft voraus. Der Betroffene muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, auf die Abfälle einzuwirken und andere Personen von einem Zugriff auf diese auszuschließen.


Gerade daran fehlt es bei Grundstücken, die aufgrund allgemeiner naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher oder vergleichbarer Betretungsrechte frei zugänglich sind. Die Sachherrschaft des Eigentümers über dort abgelegte Gegenstände unterscheidet sich in einer solchen Konstellation nicht wesentlich von den Zugriffsmöglichkeiten beliebiger anderer Personen. Das Eigentum vermittelt dann nach der Verkehrsauffassung keinen exklusiven Herrschaftsbereich, der zugleich den Besitz an jedem auf dem Grundstück befindlichen Abfall begründet.


Frei zugänglicher Wald: Entsorgung ist Aufgabe des Landkreises


Das Bundesverwaltungsgericht stellte deshalb fest, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht Besitzerin der illegal abgelagerten Dachpappe geworden war. Sie traf folglich weder eine eigene Beseitigungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG noch eine Pflicht zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 KrWG.


Vielmehr griff die Auffangverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG ein. Der Landkreis hätte den wilden Müll selbst auf dem Grundstück einsammeln und entsorgen müssen.


Das Gericht knüpft damit an die gesetzgeberische Grundentscheidung an, dass das Zusammentragen von in Wald und Flur fortgeworfenen Abfällen nicht den Land- und Forstwirten oder anderen Grundstückseigentümern aufgebürdet werden soll. Wenn die Rechtsordnung einem Eigentümer im Interesse der Allgemeinheit die freie Zugänglichkeit seines Grundstücks auferlegt, muss grundsätzlich auch die Allgemeinheit – vertreten durch den zuständigen Entsorgungsträger – die Kosten für die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle tragen.


Anderes Ergebnis bei eingezäunten oder kontrollierbaren Grundstücken!


Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Grundstückseigentümer niemals für wilden Müll auf ihrem Grundstück verantwortlich sind. Rechtlich anders liegt der Fall, wenn ein Grundstück nicht allgemein zugänglich ist und der Eigentümer den Zutritt Dritter zumindest weitgehend kontrollieren oder durch eine Einfriedung beschränken kann.


In diesem Fall besteht regelmäßig das für einen Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft. Dass auch ein Zaun oder eine sonstige Sicherung illegale Ablagerungen nicht vollständig verhindern kann, steht der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit des Eigentümers grundsätzlich nicht entgegen.


Entscheidend ist daher nicht allein, ob der Müll gegen den Willen des Grundstückseigentümers abgelagert wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Eigentümer aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einen hinreichend abgegrenzten Herrschaftsbereich besitzt und den Zugang zum Grundstück grundsätzlich kontrollieren kann.


Die Grundsätze gelten auch für öffentlich-rechtliche Eigentümer


Besondere Bedeutung besitzt das Urteil für Grundstücke im Eigentum des Bundes, der Länder, der Kommunen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Der Landkreis hatte argumentiert, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben könne sich als öffentlich-rechtliche Anstalt nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berufen. Eine zugunsten privater Eigentümer entwickelte Begrenzung des Abfallbesitzes könne deshalb nicht auf sie übertragen werden.


Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Einschränkung des Abfallbesitzes beruht bereits auf einer Auslegung des § 3 Abs. 9 KrWG und damit auf einfachem Abfallrecht. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verstärkt dieses Ergebnis zugunsten privater Eigentümer, ist aber nicht seine notwendige Voraussetzung.


Auch ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer wird daher nicht Abfallbesitzer, wenn sein Grundstück kraft allgemeiner gesetzlicher Betretungsrechte frei zugänglich ist. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass das betroffene Grundstück zum Fiskalvermögen des Bundes gehörte.


Davon zu unterscheiden sind allerdings Flächen des Verwaltungsvermögens, die ein Träger öffentlicher Gewalt durch eigene Entscheidung dem Gemeingebrauch widmet oder für die Allgemeinheit öffnet. In einer solchen Konstellation kann ihm die Sachherrschaft über die dort abgelagerten Abfälle weiterhin zugerechnet werden. Für die Kostenverantwortung kommt es deshalb stets darauf an, aus welchem Rechtsgrund das Grundstück öffentlich zugänglich ist.


Kein Verstoß gegen das europäische Abfallrecht


Auch die europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG verlangt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine weitergehende Haftung des Grundstückseigentümers. Zwar ist § 3 Abs. 9 KrWG im Lichte des unionsrechtlichen Begriffs des Abfallbesitzers auszulegen. Aus dem europäischen Recht folgt jedoch nicht, dass jeder Eigentümer eines allgemein zugänglichen Grundstücks automatisch Besitzer der von Dritten dort abgelagerten Abfälle sein muss.


Das in Art. 14 der Abfallrahmenrichtlinie verankerte Verursacherprinzip spricht vielmehr gegen eine solche pauschale Kostenbelastung. Ein Eigentümer, der die Ablagerung weder verursacht noch aufgrund eines kontrollierbaren Herrschaftsbereichs verhindern konnte, muss nicht allein wegen seiner formalen Eigentümerstellung für die Entsorgungskosten einstehen. Für das Bundesverwaltungsgericht war diese unionsrechtliche Bewertung so eindeutig, dass es kein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof für erforderlich hielt.


Ersatz der Entsorgungskosten durch öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag


Die Bundesanstalt konnte vom Landkreis nicht nur die eigentlichen Entsorgungskosten, sondern auch den Aufwand für die eingesetzte Arbeitszeit verlangen. Rechtsgrundlage war die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683 und 670 BGB.


Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar, sofern keine abschließende Sonderregelung entgegensteht. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Betroffene ein Geschäft wahrnimmt, das eigentlich in den Aufgabenbereich eines Trägers öffentlicher Verwaltung fällt.


Diese Voraussetzung war erfüllt. Die Beseitigung der Dachpappe war keine eigene Aufgabe der Bundesanstalt, sondern aufgrund der abfallrechtlichen Auffangverantwortung eine Aufgabe des Landkreises. Nachdem dieser seine Zuständigkeit ausdrücklich abgelehnt und die Klägerin faktisch zur Entsorgung gedrängt hatte, verstieß ihr Tätigwerden auch nicht gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung.


Erstattungsfähig waren zudem die angesetzten eineinhalb Arbeitsstunden eines Waldarbeiters. Eine marktübliche Vergütung für eigene Arbeitsleistungen kann als Aufwand verlangt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen, gewerblichen oder vergleichbaren gesetzlichen Aufgabenbereichs des Geschäftsführers erbracht wird. Die Verwaltung bundeseigener Liegenschaften durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben genügte diesen Anforderungen.


Klare Leitentscheidung für wilden Müll und Entsorgungskosten


Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft erhebliche Rechtssicherheit für Eigentümer von Waldflächen, landwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Flächen, die aufgrund gesetzlicher Betretungsrechte für die Allgemeinheit geöffnet sind. Grundstückseigentum und Abfallbesitz sind nicht gleichzusetzen. Fehlt dem Eigentümer ein Mindestmaß an exklusiver Sachherrschaft, darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Beseitigung wilden Mülls nicht ohne Weiteres auf ihn abwälzen.


Betroffene Grundstückseigentümer sollten den zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt vor einer eigenen Entsorgung nachweisbar zur Beseitigung auffordern, die Ablagerung fotografisch dokumentieren und den rechtlichen Grund für die freie Zugänglichkeit des Grundstücks festhalten. Wird eine eigene Abfallbesitz- oder Kostentragungspflicht behauptet, sollte genau geprüft werden, ob tatsächlich eine ausreichende Sachherrschaft besteht. Bei einer notwendigen Selbstvornahme sind sämtliche Fremdkosten, Arbeitszeiten und Entsorgungsnachweise sorgfältig zu dokumentieren, um einen späteren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können.


Unsere Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart berät Grundstückseigentümer, Unternehmen, Forstbetriebe, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Entsorgungsträger in Fragen des Abfallrechts und Kreislaufwirtschaftsrechts. Wir prüfen die Verantwortlichkeit für illegal abgelagerte Abfälle, begleiten Verfahren gegenüber Abfallbehörden und setzen Ansprüche auf Erstattung von Entsorgungs- und Personalkosten außergerichtlich sowie vor den Verwaltungsgerichten durch.

Stand
29. Juli 2026
Autor
Dr. Matthias Hesshaus
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